Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und treten ab dem 01.02.2022, 0.00 Uhr, in Kraft. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

I. Allgemeines, Anwendbares Recht

  1. Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auktion & Markt AG (nachfolgend „Verwender“), eine Aktiengesellschaft gegründet nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Sitz in Wiesbaden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Registernummer HRB 20968.
  2. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) ist die Regelung des Verkaufs von beweglichen Sachen (nachfolgend „Sache/n“) von dem Verwender als Unternehmer an Personen, die ebenfalls Unternehmer und keine Verbraucher sind (nachfolgend „Käufer“). Der Verkauf wird über die Internetplattformen
    des Verwenders abgewickelt und ist der äußere Ablauf einer Auktion ähnlich. Rechtlich kommen jedoch Kaufgeschäfte durch Angebot und Annahme nach §§ 145 – 151 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande.
  3. Anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Es gelten ausschließlich die AGB des Verwenders. AGB des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, der Verwender hat diesen AGB ausdrücklich in Textform zugestimmt.
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, sofern sie nicht vom Verwender vor den künftigen Geschäften durch andere ersetzt und dem Käufer mitgeteilt wurden oder sofern nicht speziellere AGB zur Anwendung gelangen und dem Käufer mitgeteilt wurden.
  4. Änderungsvorbehalt
    Der Verwender ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen sowie bei Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen notwendig ist.
    Der Käufer wird unter Mitteilung der geänderten Regelungen per E-Mail an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Käufers über die Änderungen informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis in Schrift- oder Textform widerspricht.
  5. Anwendbares Recht
    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

II. Anmeldung und Zulassung als Käufer, Passwort

  1. Anmeldung als Käufer
    a) Verbraucher gemäß § 13 BGB können nicht Käufer sein. Käufer können nur Unternehmer gemäß § 14 BGB sein, die
    die Sache zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes erwerben, wenn Gegenstand des Gewerbes oder Berufes der Kraftfahrzeughandel ist.
    b) Jeder Käufer muss sich vor der ersten Teilnahme an einer Auktion in Textform anmelden und registrieren lassen. Jeder Käufer hat dabei seine Unternehmereigenschaft und seine Eigenschaft als hauptgewerblicher Kraftfahrzeughändler ausdrücklich zu erklären und nachzuweisen.
    c) Bei Käufern mit Sitz innerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland sind zum Nachweis stets erforderlich: Aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung, bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten und Gesellschaften zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug, eine Kopie bzw. ein Scan des Personalausweises des Geschäftsinhabers bzw. des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers oder Vorstands.
    d) Bei Käufern mit Sitz außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ist die Vorlage der vorstehenden Dokumente erforderlich Das Ausstellungsdatum der Dokumente hat auf ein Datum maximal 6 Monate vor der Anmeldung bei dem Verwender zu lauten.
    e) Ist der Firmeninhaber oder das gesetzliche Vertretungsorgan des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens nicht in demjenigen Land, in dem sich der Sitz des Unternehmens befindet, wohnhaft oder hat er dort nicht seinen ständigen Aufenthalt, ist zusätzlich eine Wohnortbescheinigung aktuellen Datums vorzulegen.
    f) Bei Käufern mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union und bei Käufern mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zusätzlich die Mitteilung der ihnen erteilten gültigen Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich.
    g) Käufer aus einem Staat der Europäischen Union haben zusätzlich einen Scan beider Seiten des Ausweises/Passes des Firmeninhabers bzw. des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens vorzulegen.
    h) Alle Käufer haben neben den vorgenannten Dokumenten die vom Firmeninhaber oder einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Registrierungsvereinbarung an den Verwender zurückzusenden.
    Im Übrigen bestimmt der Verwender Umfang und Art des Nachweises.
  2. Zulassung als Käufer, Änderung der Käuferdaten
    a) Weist der Käufer nach, dass er Unternehmer im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist, erhält er vom Verwender eine Registrierungsbestätigung. Der Verwender behält sich im Übrigen die Registrierung des Käufers vor, wird die Zulassung aber nicht unbillig verweigern.
    b) Jeder Käufer hat Veränderungen seiner Daten (z. B. Name, Sitz, Adresse) dem Verwender unverzüglich in Textform mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen (z. B. Gewerbe-Ummeldung, aktueller Handelsregisterauszug).
  3. Passwort
    Der Käufer hat seine Zugangsdaten zu den Auktionen des Verwenders, insbesondere das Passwort und den „nickname“, geheim zu halten.

III. Zu-Stande-Kommen eines Vertrages

  1. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
    Der Verwender schreibt Sachen in elektronischen Auktionskatalogen zum Verkauf aus. Jede Sache ist darin mit einem Mindestpreis und/oder Festpreis versehen. Für jede Sache ist zudem aufgeführt, ob es sich um eine neue oder gebrauchte Sache handelt und ob der Verkauf ausnahmsweise als „Netto-Verkauf“ durchgeführt wird, der Kaufpreis sich also aus dem höchsten Angebot exklusive Mehrwertsteuer versteht. Mit der Veröffentlichung des Auktionskataloges im Internet fordert der Verwender zugelassene Käufer zur Abgabe von Angeboten auf.
  2. Angebote, „Endphase“, Angebotsfrist, Bindung an Angebote
    a) Angebote können durch manuelle Zahleneingabe während der laufenden Angebotsfrist einschließlich „Auslaufphase“
    (z. B. „Hotbid-Phase“ oder „Multibid-Phase“ nachfolgend „Endphase“) oder durch Angabe eines Höchstpreisangebots im elektronischen Bietagenten abgegeben werden.
    Der Bietagent ist ein technisches Instrument, das bis zum Höchstpreisangebot des Käufers automatisch immer von anderen Käufern gesetzte Angebote um ausgeschriebene Mindesterhöhungsschritte überbietet.
    b) Die Dauer einer Auktion sowie der Endphase wird vom Verwender für jede Auktion neu festgelegt. Die Endphase startet bei jedem während der Endphase neu abgegebenen Angebot erneut. Wird während einer Endphase kein weiteres Angebot abgegeben, endet diese mit Ablauf der systemseitig festgelegten Zeit und die Auktion ist beendet. Nach dem Ende der Auktion können keine Angebote mehr abgegeben werden.
    c) Der Verwender behält sich vor, die Auktion bei Vorliegen besonderer Umstände vorher zu beenden.
    d) Der Käufer gibt durch Eingabe einer Zahl während der laufenden Auktion ein Angebot ab. Das Angebot kann auch unter dem Mindestpreis liegen. Der Käufer ist an sein Angebot gleichlautend auf oder höher als der Mindestpreis bis zum Ablauf von 48 Zeitstunden nach dem Ablauf der Auktion gebunden; bei Angeboten unter dem Mindestpreis, die in der Bildschirmdarstellung als „im Vorbehalt“ stehend dargestellt sind, ist der Käufer an sein Angebot bis zum Ablauf von 72 Zeitstunden nach dem Ablauf der Auktion gebunden.
  3. Festpreis, Auktion ohne Endphase,
    a) Anstelle mit einem Mindestpreis kann die Sache auch zusätzlich oder ausschließlich mit einem Festpreis ausgeschrieben werden.
    b) Anstelle mit Ablauf einer Endphase kann eine Auktion auch durch Ablauf einer systemseitig vorgegebenen Zeit ohne Endphase enden.
    c) Bei Kombination von Mindest- und Festpreis kann eine Auktion durch Erreichen des Festpreises sofort enden, wenn die Auktion keine Endphase vorsieht. Sieht die Auktion eine Endphase vor, kann der Festpreis in der Endphase überboten werden.
    d) Im Übrigen richten sich die Dauer der Angebotsbindung sowie die Annahme von Angeboten durch den Verwender nach diesen AGB.
  4. Annahme des Angebotes
    a) Der Verwender kann Angebote des Käufers unter dem Mindestpreis oder Festpreis ablehnen. Der Verwender kann auch Angebote gleichlautend auf oder über dem Mindestpreis oder Festpreis ablehnen und ist nicht verpflichtet, Angebote des Käufers anzunehmen.
    b) Der Verwender wird -sofern er nicht von seinem Recht Gebrauch macht, Angebote nicht anzunehmen- das höchste Angebot annehmen.
    c) Die Annahme des Angebots erfolgt durch Einlegung der Rechnung in die Kunden-Mail-Box; im Übrigen verzichtet der Käufer auf eine gesonderte Annahmeerklärung.
    d) Bei Sonderauktion (Räder- und E-Bike-Auktionen, YUC-Auktionen ohne CoC) und Auktionen, bei denen sich der Standort des Kraftfahrzeugs außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befindet, erfolgt die Annahme des Angebots durch Mitteilung per E-Mail, dass der Verwender das Angebot angenommen hat; im Übrigen verzichtet der Käufer auf eine gesonderte Annahmeerklärung.
  5. Kaufvertrag
    Mit Annahme des Angebots durch den Verwender gemäß Ziff. III. 4. kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Verwender und dem Käufer zustande.
  6. Kaufpreis
    a) Käufer aus der Bundesrepublik Deutschland
    Der Kaufpreis entspricht dem höchsten Angebot des Käufers und enthält -sofern nicht im Auktionskatalog ausdrücklich für die betreffende Sache ein „Netto-Verkauf“ ausgeschrieben wird- die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Mehrwertsteuer („Brutto-Kaufpreis“) in jeweils gesetzlicher Höhe. Der Verwender wird bei deutschen Käufern eine ordnungsgemäße Rechnung mit dem Netto-Kaufpreis und der offen ausgewiesenen Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erteilen. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn es sich um einen Verkauf handelt, welcher der Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz unterliegt.
    b) Käufer aus EU-Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
    aa) Käufer aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutsch müssen vor ihrer Angebotsabgabe auf umsatzsteuerrechtlich regelbesteuerte Sachen ihre ihnen erteilte gültige internationale Umsatz-Steueridentifikationsnummer dem Verwender in Textform mitteilen und dabei zudem in Textform gegenüber dem Verwender garantieren, dass die Sache unverzüglich in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
    bb) Der Käufer erhält zunächst eine Brutto-Rechnung über den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung. Liegen die Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor, erhält der Käufer eine Netto-Rechnung über den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung.
    cc) Die Regulierung der Rechnung muss per Überweisung von einem auf den Namen des Käufers lautenden Bankkontos in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
    dd) Die von dem Käufer zur ordnungsgemäßen Abwicklung im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes vorzulegenden Belege ergeben sich aus der gesonderten EU-Käuferinformation [Downloadcenter].
    c) Käufer aus Nicht-EU-Staaten („Drittländern“)
    Käufer aus Drittländern müssen auf den Kaufpreis der Sache einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an den Verwender bezahlen. Der Sicherheitseinbehalt wird dem Käufer erstattet, sobald die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist dem Verwender die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen. Der Anspruch auf Erstattung des Sicherheitseinbehalts ist nur mit Zustimmung des Verwenders abtretbar.
    d) Kosten der Vertragsabwicklung
    aa) Der Käufer trägt neben dem Kaufpreis die Kosten der Vertragsabwicklung. Die Kosten der Vertragsabwicklung („Gebühren“) richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Verwenders, einzusehen unter Preisliste.
    Sofern gesonderte Preislisten zur Anwendung gelangen, werde diese dem Käufer zuvor bekannt gemacht.
    bb) Die Kosten der Vertragsabwicklung sind zusammen mit dem Kaufpreis sofort fällig.
    e) Kosten des Zahlungsverkehrs, Erfüllung
    aa) Der Käufer hat die durch eine Banküberweisung, insbesondere die durch eine Auslandsüberweisung, anfallenden Bankgebühren zu tragen.
    bb) Ist im Einzelfall die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln vereinbart, erfolgt diese nur erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllung statt.

IV. Elektronische Rechnungen

Der Käufer erklärt sein Einverständnis zur Übermittlung
elektronischer Rechnungen. Die Übermittlung der elektronischen Rechnung erfolgt in die Kunden-Mailbox.

V. Vorausleistungsverpflichtung

Der Käufer ist nach Vertragsschluss verpflichtet, den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung (Ziff. III. Nr. 5. AGB) im Voraus zu leisten. Der Käufer erhält die Sache erst nach vollständiger Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen.

VI. Gefahrübergang, Abholung, Eigentumsübergang

  1. Gefahrübergang
    Mit Zahlung des Kaufpreises geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache auf den Käufer über.
  2. Abholung
    a) Die Sache ist vom Käufer auf dessen Kosten am Standort der Sache abzuholen.
    b) Käufer aus EU-Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können die Sache nur durch eine im Namen und auf Rechnung des Käufers beauftragte Spedition abholen und aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ausführen lassen.
    Eine Selbstabholung oder Abholung durch sonstige Dritte ist nicht zulässig.
    Durch die Spedition ist eine Speditionsbescheinigung nach Maßgabe der Musterbescheinigung des Verwenders („erweiterte Speditionsbescheinigung“) vorzulegen.
  3. Eigentumsübergang
    Nach Zahlung der Rechnung erhält der Käufer einen Abholschein. Gegen Vorlage des Abholscheins erhält der Käufer die Sache am ausgewiesenen Standort, ausgehändigt und geht das Eigentum vorbehaltlich der Regelungen unter Ziff. VIII. AGB auf den Käufer über.

VII. Zurückbehaltungsrecht des Verwenders

Der Verwender ist berechtigt, die Aushändigung des Abholscheins und die Übergabe der Sache so lange zu verweigern, bis der Käufer alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verwender erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen Käufen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verwender behält sich das Eigentum an der Sache bis zur Erfüllung aller ihm aus dem Kaufvertrag und der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden und künftig entstehenden Forderungen vor.
  2. Der Kunde ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt. Alle dem Kunden aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaig übertragbarer Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer hiermit an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Der Verwender ist verpflichtet, seine Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; dem Verwender obliegt die Wahl der freizugebenden Sicherheiten.

IX. Zahlungsbedingungen und Nacherfüllungsvorbehalt, Zurückbehaltung

  1. Der Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung sind in vollem Umfang nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verwenders 7 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängel steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Sache ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Sache zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten beweglichen Sache steht.

X. Rücktritt vom Vertrag, Rechte bei Zahlungsverzug. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Rücktritt
    a) Der Verwender ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht hat, seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen abgelehnt worden ist.
    b) Wird die Sache vor dem Gefahrübergang auf den Käufer beschädigt oder geht sie unter, ist der Verwender berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verwender dem Käufer unverzüglich die Beschädigung oder den Untergang anzeigt und dem Käufer den gezahlten Kaufpreis nebst Vertragsabwicklungskosten unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nach dem Rücktritt unter Rückzahlung des Kaufpreises nebst Kosten der Vertragsabwicklung wechselseitig keine mehr.
    c) Wird die verkaufte Sache nach dem Gefahrübergang auf den Käufer und vor dem Besitzübergang wegen eines vom Verwender zu vertretenden Umstandes beschädigt oder geht sie unter, ist der Verwender berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Verwender dem Käufer unverzüglich die Beschädigung oder den Untergang anzeigt und dem Käufer den gezahlten Kaufpreis nebst Vertragsabwicklungskosten unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nach dem Rücktritt unter Rückzahlung des Kaufpreises nebst Kosten der Vertragsabwicklung wechselseitig keine mehr.
  2. Verzugsschaden
    a) Die den Verzug begründende erste Mahnung ist kostenlos. Die bei Nichtzahlung erfolgende zweite Mahnung wird dem Käufer mit 15 € berechnet, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein Aufwand des Verwenders nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
    b) Der Verwender ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Käufers Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte) über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Verwender vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Verwender kein oder ein geringerer Zinsschaden entstanden ist.
  3. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte
    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verwender anerkannt sind.

XI. Änderungsvorbehalt Ausstattungsangaben, Fahrzeugbeschreibung aggregiertes Bieten (car-auctions.de)

  1. Die Ausstattungsangaben der Sachen und deren Zustandsbeschreibungen wurden vom Verwender nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und in die Auktionskataloge aufgenommen. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Sachen werden von dem Käufer zugestanden, das gilt z. B. für Minderausstattungen. Mehrausstattungen sind stets als Verbesserung der gelieferten Sache anzusehen.
  2. Angaben in den Verkaufskatalogen stellen keine vereinbarten Beschaffenheiten, keine Zusicherung einer bestimmten Verwendungstauglichkeit und keine Garantieerklärung dar.
  3. Die wörtliche und bildliche Fahrzeugdarstellung von Fahrzeugen im Rahmen der Auktion unter der URL www.car-auctions.de stellt eine reine Wissensvermittlung dar. Die wörtliche und bildliche Fahrzeugdarstellung erfolgt auf Basis der Angaben und Beschreibung durch den Voreigentümer/Vorbesitzer.

XII. Standgeld

  1. Führt der Annahmeverzug des Käufer zu einer Verzögerung der Abnahme, kann der Verwender pro Tag des Annahmeverzugs 6,00 € zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen.
  2. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verwender kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verwender ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

XIII. Selbstlieferungsvorbehalt

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verwender wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Sache informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistungen dem Käufer unverzüglich erstatten.
  2. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

XIV. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

  1. Sach- und Rechtsmängel
    a) Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ausgeschlossen.
    b) Bei neuen Sachen tritt der Verwender die ihm gegen den Hersteller der Sachen (und gegen den Lieferanten des Verwenders) zustehenden Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an den Käufer ab. Der Verwender haftet jedoch subsidiär für Sach- und Rechtsmängel nach dem Kaufrecht des BGB. Wenn der Hersteller der Sachen (oder der Lieferant des Verwenders) die Sach- oder Rechtsmängelansprüche des Käufers aus abgetretenem Recht nicht oder nicht vollständig erfüllt.
  2. Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und deliktische Haftung
    Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen.
  3. Begrenzung aller Haftungsausschlüsse in diesen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    Von den Rechtsbeschränkungen in diesen AGB ausgenommen ist die Haftung des Verwenders gegenüber dem Käufer für
  • Vorsatz oder Arglist oder eine ausdrücklich erklärte Garantie,
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden,
  • Schäden wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten [Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner -hier der Käufer- regelmäßig vertrauen darf],
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

XV. Begrenzung der Haftung des Verwenders bei grober Fahrlässigkeit

Die Haftung des Verwenders ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn durch die grobe Fahrlässigkeit gleichzeitig eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verwirklicht wird.

XVI. Begrenzung der Haftung des Verwenders bei

Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
Die Haftung des Verwenders ist in Fällen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gleichzeitig eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verwirklicht wird.

XVII. Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen

Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Verwender bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen.

XVIII. Höhere Gewalt

  1. Können die Parteien ihre Leistungspflichten aufgrund höherer Gewalt nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, ist die jeweils andere Partei unverzüglich hierüber zu informieren.
  2. Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes („ Ereignis höhere Gewalt“), das die Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit sie nachweist, dass
    a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
    b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte; und
    c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  3. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden, die Partei betreffenden Ereignissen, vermutet, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt unter Abs. 1. unter 2. erfüllen. Die betroffene Partei muss in diesem Fall nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Abs. 2 lit. (c) tatsächlich erfüllt ist:
    a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    e) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
  4. Die Partei, die sich mit Erfolg auf die vorliegende Klausel beruft, ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; allerdings nur, wenn sie dies unverzüglich mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Die andere Partei kann die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, wenn tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung aussetzen.
  5. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, gelten die in Abs. 4. dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei muss die jeweils andere Partei informieren, sobald das Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr behindert.
  6. Die betroffene Partei wird alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sie sich beruft, zu begrenzen.
  7. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass der betroffenen Partei im Wesentlichen entzogen wird, was sie kraft Vertrages berechtigterweise erwarten durfte, so hat sie das Recht, von dem Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzutreten. Wenn nicht anders vereinbart, kann die Kündigung erklärt werden, wenn die Dauer des Hindernisses oder Ereignisses 120 Tage überschritten hat. Schadenersatzansprüche bestehen in Fällen höherer Gewalt keine.

XIX. Außerordentliche Beendigung Auktion, Herausnahme von Sachen

  1. Der Verwender behält sich vor, Auktionen bei Vorliegen sachlicher Gründe vorzeitig zu beenden. Der Verwender wird Auktionen nicht unbillig vorzeitig beenden.
  2. Der Verwender behält sich vor, Sachen aus einer laufenden Auktion herauszunehmen.

XX. Anfechtungsrechte

Anfechtungsrechte des Käufers werden ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das Anfechtungsrecht wegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung
(§ 123 BGB).

XXI. Rügepflicht

Der Käufer ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware dem Verwender anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind in Textform und so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.

XXII. Überbürdung der Nacherfüllungsaufwendungen, Kosten unberechtigter Mängelrüge

  1. Soweit eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen besteht, ist der Verwender nicht zur Tragung verpflichtet, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wird.
  2. Die Anwendung der §§ 445a, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verwenders) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verwender die Aufwendungen zur Prüfung und -soweit verlangt- zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.von einer Woche nach Erhalt der Ware dem Verwender anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind in Textform und so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben.

XXIII. Schadenersatzansprüche des Verwenders

  1. Das Rechts des Verwenders, Schadenersatz zu verlangen, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anderes bestimmt ist.
  2. Verlangt der Verwender Schadenersatz statt der Leistung und ist die Sache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm zurückgenommen, so stehen ihm, auch ohne besonderen Nachweis, pauschal 10% des Kaufpreises als Schadenersatz zu. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren als des vorstehend pauschalierten Schadens vorbehalten. Weist der Verwender einen weitergehenden Schaden nach, kann er auch diesen ersetzt verlangen.

XXIV. Rücktritt

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verwenders zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängel geltend jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt vorbehaltlich der diesen vorgehenden Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

XXV. Verjährung

  1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit ein neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – einheitlich ein Jahr.
  2. Die für Schadensersatzansprüche geltenden Verjährungsfristen nach Abs. 1. gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
  1. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
    a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
    b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
    c) Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatz-
    ansprüchen mit der Ablieferung.

XXVI. Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Verwender, diese AGB oder Verkaufsdarstellungen in anderen Sprachen anzubieten.

XXVII. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, Allgemeines, Abtretungsverbot

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist der Sitz des Verwenders, und war auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
  2. Allgemeines
    Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, so entbindet dies den Käufer nicht von der Abnahmeverpflichtung der Sache und der Einhaltung der sonstigen Vereinbarungen. Sollte eine der
    Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Vorschrift, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Voran Gesagtes gilt auch im Falle von Regelungslücken.
  3. Abtretungsverbot
    Die Rechte des Käufers aus dem geschlossenen Kaufvertrag sind nur mit Zustimmung des Verwenders abtretbar.

XXVIII. Marktplatz

Für die Online-Verkaufsveranstaltung „Marktplatz“ gelten zusätzlich nachfolgende Besonderheiten:

  1. Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
    Anstatt mit einem Mindestpreis ist die bewegliche Sache mit einem Festpreis versehen. Der Käufer wird über den Button „Kaufanfrage“ zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots aufgefordert.
  2. Angebotsfrist, Angebote, Bindung an Angebote
    a) Eine „Endphase“ besteht nicht.
    b) Der Käufer gibt durch Eingabe einer Zahl ein verbindliches Angebot ab.
    c) Nach Abgabe eines Angebots erhält der Käufer eine E-Mail mit allen wesentlichen Daten des Kraftfahrzeugs sowie dem Angebot des Käufers.
    d) Der Käufer ist an sein Angebot bis zum Ablauf des
  3. Werktags nach Abgabe seiner Kaufanfrage gebunden.

Stand: 02 - 2022